Coronageschehen Stand 23. Feburar 2021
Interpretation der ab 22.Februar 2021 geltenden CoronaSchVO in Bezug auf den Sportbetrieb des SC Rondorf
Liebe Vereinsmitglieder!
am 22. Februar 2021 hat die Landesregierung Lockerungen für den Freizeit- und Amateursportbetrieb veröffentlicht. Seitdem erreichen uns vermehrt Anfragen, ob der SC Rondorf seinen Sportbetrieb wieder aufnimmt. Unsere, vom Vorstand eingesetzte, Corona-Task-Force beschäftigt sich bei jeder neuen Verordnung wie die Änderungen das Vereinsgeschehen beeinflussen und wie diese in das bestehende Hygienekonzept eingebunden werden können. Zusammen mit der neuen Verordnung haben wir vom Landessportbund NRW eine Interpretationshilfe erhalten, die wir für den SC Rondorf als Grundlage für unserer Entscheidungsfindung herangezogen haben.
Die vom LSB aufgeführten Punkte haben wir entsprechend für unseren Verein SC Rondorf bewertet und beantwortet:
Grundsatz der CoronaSchVO:
Die ab dem 22. Februar 2021 geltende Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in Nordrhein-Westfalen untersagt grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und die Nutzung der Gemeinschaftsräume, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen (vgl. § 9 Abs. 1 CoronaSchVO).
„Ausgenommen von dem Verbot ist (…) der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die (…) gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.“
1)
LSB: Alle ungedeckten Sportanlagen können grundsätzlich geöffnet werden.
SCR: Es wäre möglich die Sportanlage zu öffnen sofern der Verein die Umsetzung der folgenden Punkte gewährleisten kann. Dies würde bedeuten, dass während den Öffnungszeiten eine vom Verein bestellte Person die Umsetzung kontrolliert!
2)
LSB: Auf diesen Sportanlagen können Einzelpersonen oder zwei Personen zusammen oder mehr als zwei Personen aus einem Hausstand ohne Abstandsgebot Sport betreiben.
SCR: Somit wäre es möglich, das ein einzelnes Mitglied, zwei Mitglieder oder eine Familie(Hausstand) auf der Anlage Sport betreibt, dies unter der Aufsicht der vom Verein bestellten Person unter 1.
3)
LSB: Zwischen den sich so bildenden Paaren und Einzelsportler*innen, bzw. zwischen sich so bildenden Paaren und Gruppen bzw. zwischen sich so bildenden Gruppen und Einzelsportler*innen bzw. zwischen Einzelsportler*in und Einzelsportler*in ist ein Sicherheitsabstand von 5 Metern einzuhalten.
SCR: Die Spielfläche des Sportplatzes sollte, sofern eine zulässige Anzahl von Personen pro Platzteil definiert werden könnte, die Möglichkeit eine Sicherheitsabstandes von 5 Metern bieten. Dieser Sicherheitsabstand müsste wiederum von der vom Verein beauftragten Person kontrolliert werden.
4)
LSB: Eine Anleitung eines*r Einzelsportler*in durch eine*n Übungsleiter*in oder Trainer*n ist möglich.
SCR: Somit könnte ein Trainer*in ein aktives Mitglied auf der Anlage bei der Ausübung des Sportes anleiten. Dies bedeutet wiederum, dass unter Einhaltung des Sicherabstandes von 5 Meter, jeder einzelne Sportler/jedes einzelne Mitglied einen separaten Trainer benötigt.
5) Beispiele
LSB: Erlaubt: Lauftraining allein oder zu zweit mit festem*r Partner*in, Ballspiel mit mehreren Personen eines Hausstandes, Balltraining zu zweit mit einem*r festen Partner*in
SCR:
Lauftraining allein oder zu zweit mit festem Partner auf einem Tenneplatz? Hier gibt es im Umkreis von Rondorf sicherlich schönere Laufstrecken um ein Lauftraining durchzuführen ( z.B. Grüngürtel oder FOBO).
Ballspielen mit mehreren Personen eines Haushaltes: Nur Familien den Zugang zu gewähren und somit andere Mitglieder zu benachteiligen entspricht nicht unseren Vereinsgrundsätzen !
Balltraining zu zweit mit einem festen Partner: Ein Trainer wäre hier schon wieder eine Person zu viel. Gleichzeitig wäre ein Balltraining zweier Personen ohne Aufsichtsperson auf unserer Platzanlage auf Grund von Verletzungsgefahren zumindest sehr bedenklich.
LSB : Nicht erlaubt: Mannschafts-/Gruppentraining Ballsport, Paartraining Ballsport mit wechselndem Partner*innen.
SCR: Nehmen wir an, wir teilen die Platzanlage in mehrere Trainingspatzellen ein, so dass die 2er Gruppen einen Sicherheitsabstand von 5 Metern einhalten, in den Mittelkreis platzieren wir einen Übungsleiter der die 2er Gruppen auf der Anlage anleitet. In diesem Fall handelt es sich bereits jetzt um ein Gruppentraining welches nach der CoronaSchVO nicht erlaubt ist.
Definition: Als Gruppentraining wird ein festes Unterrichts- bzw. Fitnessformat bezeichnet, an dem sich mehrere Menschen beteiligen und meist gleichzeitig die von einem speziell ausgebildeten Gruppentrainer vorgegebenen Bewegungen ausführen.
Paartraining Ballsport mit wechselndem Partner*innen: dies ist selbsterklärend und schließt ein Mischen von 2er Gruppen während dem Trainingsbetrieb aus.
Haftungsfrage:
LSB: Die für die Sportstätten Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist! Zudem sind aufgrund regionaler oder lokaler Besonderheiten die Kreise und kreisfreien Städte ermächtigt, weitergehende Beschränkungen zu erlassen (vgl. § 16 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO). Daher informieren Sie sich unbedingt bei den Behörden vor Ort, welche Voraussetzungen für Ihren Sportbetrieb gelten.
SCR: Verantwortlich ist somit der Verein vertreten durch seinen Vorstand. Es wäre also die Verantwortung des Vorstandes die Einhaltung der o.g. Punkte zu gewährleisten. Wir gehen davon aus, dass die Umsetzung der o.g. Punkte für einen ehrenamtlich tätigen Vorstand, zu allen Öffnungszeiten der Platzanlage, nicht zu gewährleisten und mögliche Schadensansprüche, wie z.B. Bußgelder, nicht zu vermeiden wären.
Letztendlich kommen wir zu dem Schluss, dass trotz der Lockerungen für den Freizeit- und Amateursport unter diesen Umständen ein geregelter Sport- und Trainingsbetrieb für eine „Mannschaftssportart Fussball“ derzeit nicht möglich ist!
Fussball im Amateur- und Breitensportbereich ist und bleibt ein Mannschaftssport und somit müssen wir Stand heute wohl oder übel akzeptieren weiterhin nicht auf den Platz zu dürfen.
Es handelt sich hierbei um eine Bewertung der Lage kurz nach Veröffentlichung der neuen CoronaSchVO vom 22.Feburar 2021. Sie als Mitglieder können sich sicher sein, dass wir das Geschehen weiterhin sehr genau im Auge behalten und so schnell wie möglich auf Neuerungen in der CoronaSchVO reagieren werden. Das schließt ein, dass wir neue CoronaSchVOs oder Handlungshilfen unserer Dachverbände schnellstens bewerten und uns auch mit anderen Vereinen über deren Möglichkeiten und Maßnahmen austauschen. Hygienekonzepte und unterschiedliche Platzbelegungskonzepte, die sich im letzten Jahr je nach Corona-Situation bereits bewährt haben, liegen bei uns zur Anwendung bereit. Wir können daher in der Zukunft auf Lockerungen oder auch neuerliche Verschärfungen der CoronaSchVO in Bezug auf den Mannschaftssport zeitnah reagieren. Als Grundlage benötigen wir allerdings eine genaue Verordnungslage, gemünzt auf Mannschaftssportarten die zum größten Teil auf Außensportanlagen durchgeführt werden. Heute können wir Ihnen also noch keine positive Nachricht über eine mögliche Öffnung des SC Rondorf übermitteln. Unsere ganzen Dorfvereine sind Bestandteil eines lebenswerten Umfeldes was es zu erhalten gilt. Das sich die Situation nicht zum Nachteil des Vereins SC Rondorf 1912 e.V. entwickelt ist mittlerweile hauptbestandteil unseres Ehrenamtes. Wir benötigen daher weiterhin Ihre Treue zum Verein, Ihre Unterstützung und Ihre Akzeptanz/Ihr Verständnis für unser ehrenamtliches Handeln in dieser doch so unbefriedigenden Corona Situation.
Bleiben Sie alle Gesund!
Ihr
Vorstand